Wohnrecht

Das Wohnrecht (auch: Wohnungsrecht) ist in § 1093 BGB juristisch geregelt und räumt dem Berechtigten das Recht ein, die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung oder das mit dem Wohnrecht belastete Haus zu Wohnzwecken zu nutzen. Das dingliche Wohnrecht kann im Grundbuch in Abteilung II eingetragen werden. Schuldrechtlich (= ohne Eintragung im Grundbuch) kann zum Beispiel ein Mietvertrag ein Wohnrecht begründen.

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