Das Berliner Testament: Inhalt, Ziel & Ausgestaltung
Aktualisiert am 8. Mai 2023
Jeder hat schon einmal davon gehört, doch was hat es mit dem Berliner Testament eigentlich auf sich? Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Berliner Testament und damit, welche Vor- und Nachteile es mit sich bringt.
Das Wichtigste in Kürze
- Berliner Testament: Gemeinschaftliches Testament, länger lebender Ehepartner erbt zuerst, danach Kinder/Dritte.
- Ziel: Absicherung des überlebenden Ehegatten gegen Erbschaftsansprüche, Vermeidung von Immobilienverkauf.
- Ausgestaltung: Einheitslösung (gegenseitige Alleinerben, Schlusserben) und Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft).
Inhalt des Berliner Testaments
Das Berliner Testament ist eine besondere Ausgestaltung eines gemeinsamen Testaments von Ehepartnern mit Nachkommen, bzw. Dritten, die durch das Testament ebenfalls bedacht werden sollen. Es wird der Nachlass so geregelt, dass jeweils der länger lebende Ehepartner zunächst alles alleine erbt und erst im zweiten Erbgang, also, wenn auch noch der zweite Ehegatte verstirbt, die Kinder oder Dritte, die bestimmt werden können, Erben werden.
Ziel des Berliner Testaments
Das eigentliche Ziel eines gemeinschaftlichen Testaments im Wege des Berliner Testaments ist es, den jeweils überlebenden Ehegatten gegen Erbschaftsansprüche von Dritten, meist den Kindern, abzusichern. Dies geschieht in der Regel weniger aufgrund einer bezweckten Enterbung, sondern tatsächlich aus dem Sicherungsbedürfnis heraus. In den häufigsten Fällen, bei denen das Berliner Testament Relevanz hat, besteht das gemeinsame Vermögen hauptsächlich in dem gemeinsame bewohnten Haus oder der gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung der Eheleute. Sind Kinder oder weitere Erben erbberechtigt und schlagen die Erbschaft nicht aus, ist der überlebende Ehegatte oft gezwungen, die Erben auszuzahlen, kann dies aus Barmitteln oder der Verwertung anderer Erbschaftsgegenstände nicht leisten und ist dann gezwungen, die Immobilie zu verkaufen mit dem Ergebnis, diese nicht weiter bewohnen zu können.
Ausgestaltung des Berliner Testaments
Bei der Ausgestaltung eines Berliner Testaments gibt es zwei Möglichkeiten, die man 1. als Einheitslösung und 2. als Trennungslösung bezeichnet.
Das Berliner Testament im Rahmen der Einheitslösung
Inhalt der Einheitslösung beim Berliner Testament
Die Einheitslösung ist die Ausgestaltung des Berliner Testaments, von der auch das Gesetz in § 2269 BGB ausgeht: Die Ehegatten können sich demnach gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bereits einen Erben für den Überlebenden bestimmen. Bei diesem handelt es sich um einen sog. Schlusserben. Dieser Schlusserbe ist gleichzeitig Ersatzerbe für den Fall, dass der zunächst berufene andere Ehegatte zuerst stirbt und deshalb nicht Erbe werden kann. Im Ergebnis wollen Ehegatten, die im Testament die Formulierung der Einheitslösung wählen, dass der überlebende Ehegatte nach dem Erbgang über ein Vermögen verfügt, das dann im Falle auch seines Versterbens an den Schlusserben vererbt wird. Im Rahmen dieser Einheitslösung ist der Schlusserbe nur Erbe des längerlebenden Ehegatten, da es sich um zwei Erbfälle handelt und er nur beim zweiten Erbfall erbt und zwar das zu diesem Zeitpunkt dann noch bestehende Vermögen.
Der Pflichtteilsanspruch des Schlusserben bei der Einheitslösung
Angenommen, ein Ehepaar hat ein Kind. Es wird ein Testament errichtet, nachdem die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihr Kind als Schlusserben nach dem zweiten Erbfall, also dem Tod des zweiten Elternteils einsetzen. Durch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben und des Kindes als Schlusserben, erbt das Kind nach dem ersten Erbfall nichts, wird also enterbt. Dies löst nach dem Gesetz einen Pflichtteilsanspruch aus (§ 2303 I S.1 BGB). Der Erbe erbt in der Kosntallation der Einheitslösung nach einem Berliner Testament also nach dem Tod des ersten Erben nichts, allerdings steht ihm ein Pflichtteilsanspruch nach diesem ersten Erbgang zu. Der Pflichtteilsanspruch steht einem erbberechtigten Abkömmling immer bei Enterbung zu, auch wenn hierdurch das eigentliche Ziel der Absicherung des überlebenden Ehegatten konterkariert wird. Ziel des Berliner Testament ist es ja, dass dem überlebenden Ehegatten das Vermögen möglich ungeschmälert auch nach dem Tod seines Ehegatten zur Verfügung stehen soll. Macht das Kind den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden geltend, verliert er hierdurch auch nicht seinen Anspruch auf seine Schlusserbschaft. Erblasser haben die Möglichkeit, mit etwaig vorhandenen Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten- etwa im Wege eines Erbvertrages- Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren, was insbesondere dann sinnvoll sein kann, wenn es mehrere Abkömmlinge gibt, von denen einer seinen Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Erbgang fordert, der andere dies aber nicht tut. Sinnvoll in diesem Zusammenhang kann auch die Formulierung sein, dass der nach dem ersten Erbgang geltend gemachte Pflichtteilsanspruch später zu einer Reduzierung der Erbschaft beim zweiten Erbgang zur Folge hat.
Das Berliner Testament im Rahmen der Trennungslösung
Inhalt der Trennungslösung beim Berliner Testament
Ist mit der testamentarischen Formulierung jedoch die Einsetzung zu Vor- und Nacherben gewollt, ist von einem Berliner Testament im Rahmen der Trennungslösung auszugehen. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte als Vorerbe, der Dritte (meist die Kinder) erben dann nach dem Versterben des Vorerben als Nacherben. Als Rechtsfolge ist in derartig gelagerten Fällen davon auszugehen, dass durch den ersten Erbgang zwei getrennte Vermögensmassen entstehen: 1. das Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten und 2. das im Rahmen der Vorerbschaft erlangte Vermögen des verstorbenen Erblassers, das rechtlich gesehen ein so. Sondervermögen darstellt. Diese Lösung kommt vor allem in Fällen in Betracht, bei denen zum Beispiel Kinder aus erster Ehe leben, denen einer (oder beide) Ehegatte(n) explizit ihren Vermögensanteil zukommen lassen wollen.
Der Pflichtteilsanspruch bei der Trennungslösung
Da der Nacherbe (also etwa die Kinder) im Falle der Trennungslösung im ersten Erbgang nicht enterbt sind, steht ihnen nach diesem Erbgang auch kein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 I S.1 BGB zu. Haben sich die Ehegatten bei der Ausgestaltung des Berliner Testaments also dazu entschieden, explizit Vor- und Nacherbschaft anzuordnen oder lässt sich das Testament im Zweifel exakt so auslegen, sieht sich der überlebende Ehegatten keinen Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt.
Vorteile des Berliner Testaments
Die Absicherung des überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament
Klarer Vorteil des Berliner Testaments ist die Absicherung des überlebenden Ehegatten, der ohne die Ausgestaltung ggf. andere Erben mit hohen Beträgen abfinden müsste, was oft zu Zwangsverwertungen von Immobilien und zum Auszug aus dem gemeinsam bewohnten Haus führt.
Die Bindungswirkung beim Berliner Testament
Durch die Formulierung als Berliner Testament können sich die beiden Ehegatten auch mit Blick auf weitere Verfügungen absichern. Die Bindungswirkung sog. “wechselseitiger Verfügungen” wird durch Auslegung bestimmt, wenn der Wortlaut des Testaments dies nicht explizit wiedergibt. Gem. § 2270 II BGB ist Bindungswirkung “im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall, des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.”
Liegt Bindungswirkung vor und haben beide Ehegatten bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen, kann dies der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstverstorbenen auch nicht mehr ändern, etwa zum Nachteil der Kinder und etwa zum Vorteil eines neuen Lebenspartners, ist eine Änderung nach dem Versterben des ersten von beiden Ehegatten nicht mehr möglich.
Nachteile des Berliner Testaments
Hauptnachteil des Berliner Testaments ist die steuerliche Betrachtung: Kindern stehen nach jedem Erbgang Freibeträge zu. Stirbt also zunächst die Mutter, erbt das Kind nach der Mutter und kann einen Steuerfreibetrag in Höhe von € 400.000 geltend machen. Der gleiche Freibetrag steht dem Kind zu, wenn in einem zweiten Erbgang dann der Vater stirbt. Wurde jedoch ein Berliner Testament aufgesetzt, erbt das Kind im Falle der Einheitslösung im ersten Erbgang nichts, kann also auch keine Freibeträge geltend machen.
Erst mit dem zweiten Erbgang wird das Kind Schlusserbe und erbt nach dem überlebenden Elternteil, für den nur ein Freibetrag geltend gemacht werden kann. Auch im Falle der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft im Testament spielen steuerrechtliche Themen eine beachtliche Rolle. Zwar ist der erste Erbfall beim Nacherben steuerlich nicht relevant, allerdings später beim Tod des Vorerben. Dabei weicht § 6 ErbStG von der zivilrechtlichen Regel zur Vor- und Nacherbschaft ab: Im Zivilrecht erbt der Nacherbe vom Vorerben. Im Erbschaftsteuergesetz erbt der Nacherbe jedoch vom ersten Erblasser. Dies ermöglicht ihm vor allem in Konstellationen, bei denen der Vorerbe in einem anderen verwandtschaftlichen Verhältnis als der erste Erblasser zum Nacherben steht, die Geltendmachung von anderen Freibeträgen. Besonders deutlich wird dies bei folgendem Beispiel:
Herr Müller lebt nach der Scheidung von seiner Frau mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er setzt diese zu seiner Vorerbin ein und seinen Sohn Hans bestimmt er zum Nacherben. Stirbt sein Vater, erbt zunächst die Lebensgefährtin als Vorerbin. Nach der zivilrechtlichen Regelung erbt Hans nach dem Tod der Lebensgefährtin seines Vaters als Nacherbe das Vermögen. Da er jedoch kein verwandtschaftliches Verhältnis zu der Lebensgefährtin hatte, kann er lediglich einen Freibetrag von € 20.000 geltend machen. Das Erbschaftsteuergesetz macht von dieser Situation eine Ausnahme und nimmt im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft an, dass Hans nicht von der Lebensgefährtin erbt, sondern von seinem Vater. Das hat für Hans die Folge, dass er bei der Bemessung der dann fällig werdenden Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von € 400.000 geltend machen kann. Dass es einer eingehenden Beratung in diesem Bereich zwingend braucht, zeigt jedoch § 6 II S. 2 ErbStG: hier ist geregelt, dass diese Anerkennung des verwandtschaftlichen Grades des Erstversterbenden nur auf Antrag gewährt wird.
Um insbesondere die doppelte Besteuerung bei einigen Konstellationen des Berliner Testaments zu verhindert, bieten sich andere Lösungsmöglichkeiten an: So können zum Beispiel die gemeinsamen Kinder bereits im ersten Erbgang als Erben eingesetzt und der überlebende Ehegatte durch andere Rechtsinstrumente geschützt werden, zum Beispiel durch die Verfügung eines großzügigen Vermächtnisses.
Aber auch die innerfamiliäre Verrentung der Immobilie bietet vielfältige Möglichkeiten, sicher Eigentum zu übertragen und hierdurch für nachfolgende Generationen zu erhalten, gleichzeitig jedoch aber auch zum Beispiel mit einem lebenslangen Nießbrauch oder einem lebenslangen Wohnrecht das Recht auf Wohnenbleiben des überlebenden Ehegatten zu gewährleisten. Durch den Abzug des Werts von Wohnrecht oder Nießbrauch vom Immobilienwert, können hierdurch auch steueroptimierte Übertragungen ausgestaltet werden.
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