Die Vorsorgevollmacht: Darauf kommt es an

Aktualisiert am 8. Mai 2023

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dem Bevollmächtigten das Recht einzuräumen, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln. Die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht ist frei wählbar. Sie kann sich nur auf einzelne Bereiche beschränken oder aber eine umfassende Vollmacht sein. Was es hierbei zu beachten gilt, zeigt der nachfolgende Artikel auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorsorgevollmacht erlaubt stellvertretendes Handeln bei fehlender Handlungsfähigkeit und bietet hohe Selbstbestimmung.
  • Formvorschriften sind flexibel, aber schriftliche oder notarielle Dokumentation wird empfohlen; bei Grundstücksgeschäften ist sie verpflichtend.
  • Wähle vertrauenswürdige Bevollmächtigte und beachte Bankvorgaben für Bankgeschäfte.

Ziele der Vorsorgevollmacht

Es gibt Situationen im Leben, in denen man selbst nicht mehr entscheiden kann, etwa, weil man einen Unfall erleidet oder schwer erkrankt und deshalb (vorübergehend) nicht mehr handlungsfähig ist. In Deutschland gibt es für derartige Fälle das Betreuungsrecht, das erwachsene Menschen schützen will, die aufgrund Krankheit oder Behinderung (egal welcher Art) ihre eigenen Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können und deshalb Hilfe brauchen. Grundlage hierfür ist § 1896 BGB Kommen Menschen in eine Situation, in der nach deutschem Recht ein Betreuer bestellt werden würde und haben eine Vorsorgevollmacht, geht diese individuelle Vollmacht der Bestellung eines Betreuers vor. Ziel der Vorsorgevollmacht ist also, selbst entscheiden, wem man vertraut und wer Entscheidungen stellvertretende treffen soll, wenn man dies selbst nicht mehr kann. Damit einhergeht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, die dann auch nachwirkt, wenn man selbst nicht handlungsfähig ist. Sinnvoll ist die Wirkung der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, etwa, um eine Beerdigung zu organisieren, wenn die Erben nicht feststehen oder zerstritten sind.

Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Kein Schriftformerfordernis bei der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften. Es herrscht nicht einmal ein Schriftformerfordernis. Allerdings macht die Erteilung einer Vorsorgevollmacht schriftlich oder vor einem Notar schon aus Beweisgründen Sinn. Verfasst man eine Vorsorgevollmacht schriftlich, kann hiermit bei späteren Zweifeln auch bewiesen werden, dass man noch geschäftsfähig war als man sie erteilt hat.

Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung bei der Vorsorgevollmacht

Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist zur Wirksamkeit der Vollmacht nicht erforderlich, allerdings darf die eigenhändige Unterschrift unter die Vollmacht nicht fehlen. Einzig in Fällen, bei denen durch die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll, bedarf es zur Wirksamkeit zwingend der notariellen Beglaubigung, da andernfalls der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt nicht wirksam abgeben kann.

Ausnahmefall: Notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften

Für Grundstücksgeschäfte schreibt das Gesetz immer notarielle Beurkundung vor- dasselbe gilt für Vollmachten für solche Geschäfte. Handelt es sich bei der Vollmacht um eine “unwiderrufliche Vollmacht”, bei denen auch der Kauf oder Verkauf von Immobilien mit abgedeckt sein soll, bedarf es ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Kosten der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich ist aufgrund der zu erwartenden Kosten immer genau zu prüfen, was von der Vollmacht abgedeckt sein soll: handelt es sich um eine Vollmacht, bei der Grundstücksgeschäfte auszuschließen sind, reicht die Beglaubigung bei einem Notar völlig aus, für die keinesfalls mehr als € 100.- an Kosten zu erwarten sind. Bei der Beurkundung wird jedoch der jeweilige Geschäftswert, in den Fällen von Grundstücksgeschäften also die Immobilienwerte, für die Notarkosten zugrunde gelegt. Hier können durchaus Kosten von mehreren hundert Euro entstehen, die man sich sparen kann, wenn keine Grundstücksgeschäfte zu erwarten sind.

Die Generalvollmacht- eine gute Alternative zur Vorsorgevollmacht?

Bevollmächtigt man einen Vertreter dazu, sich in “allen Angelegenheiten” zu vertreten, handelt es sich um eine sog. Generalvollmacht. Eine solche Vollmacht ist sehr weitgehend, deckt aber einige Bereiche nicht ab, für die sich eine konkrete Ausgestaltung der Vollmacht empfiehlt:

  • Muss ein medizinischer Eingriff vorgenommen werden, darf der Generalbevollmächtigte dem nur dann zustimmen, wenn hierdurch weder Lebensgefahr noch die Gefahr einer dauerhaften Schädigung entsteht. Klassisches Beispiel ist etwa eine Herztransplantation. Ähnlich ist es im Fall, dass ein medizinischer Eingriff abgelehnt werden soll, wenn Lebensgefahr besteht. Das kein ein “nur” Generalbevollmächtigter nicht entscheiden.
  • Ein Generalbevollmächtigter darf ebenfalls nicht in die Unterbringung in eine geschlossene Anstalt, in ärztliche Zwangsmaßnahmen oder eine die Freiheit einschränkende Maßnahme (Bsp.: Bettgitter) einwilligen.
  • Er darf auch nicht in eine Organspende des Vollmachtgebers einwilligen.

Für derlei Entscheidungen wird vom Gesetz vorgeschrieben, dass sie explizit in einer Vollmacht Erwähnung finden müssen, eine Generalvollmacht, die sehr allgemein gehalten ist, reicht hierfür nicht aus.

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Die Vorsorgevollmacht als Bankvollmacht

Besondere Vorsicht ist bei Bankgeschäften gefragt. Viele Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmachten, die nicht den speziellen Vorgaben der jeweiligen Bank entsprechen. Es ist sinnvoll, sich bei den betreffenden Banken zu erkundigen und ggf. die von der Bank zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Die Auswahl des Bevollmächtigten bei der Vorsorgevollmacht

Für die Beantwortung der Frage, wen man im Rahmen der Vorsorgevollmacht als seinen Bevollmächtigten benennen will, sollte man sich ausreichend Zeit nehmen. Bei dieser Person sollte es sich um eine handeln, der man absolut vertraut, da sie im Fall der Fälle für den Vollmachtgeber sehr weitreichende Entscheidungen treffen wird. Es macht außerdem Sinn, diese Person in den Plan, sie als Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu benennen, einzuweihen und auch zu fragen, ob sie sich dies zutraut. Je nach Sachverhalt kann es sich bei der Aufgabe um eine recht langwierige und auch kräftezehrende handeln, über die man im Vorfeld aufgeklärt sein sollte. Davon abgesehen ist es auch wichtig, dass der Bevollmächtigte Intention und Tragweite nachvollziehen kann. Ihm sollte man auch mitteilen, wo die Vorsorgevollmacht aufzufinden ist, damit der Bevollmächtigte im Ernstfall auch von ihr Gebrauch machen kann.

Vorsicht vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht

Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen diese für Betrugsfälle nutzen. Es ist deshalb auch so wichtig, dass es sich beim Bevollmächtigten um jemanden handelt, dem man als Vollmachtgeber absolut vertraut. In Zweifelsfällen kann auch die Verfügung, dass der Bevollmächtigte von einer dritten Personen überwacht bzw. kontrolliert werden soll helfen, Missbräuche zu vermeiden.

Beispiel für eine Vorsorgevollmacht

Auf der Seite des Bundesjustizministeriums wird ein Muster für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung gestellt, auf deren Basis die hier beispielhaft aufgeführte erstellt wurde: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.pdf?__blob=publicationFile&v=21

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