Erbe Pflichtteil

Aktualisiert am 20. Februar 2024

In Deutschland versteht man unter dem Pflichtteil bei einer Erbschaft den gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte erbberechtigte Personen erhalten, selbst wenn sie im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen nicht als Erben bedacht wurden. Der Pflichtteil dient dem Schutz naher Angehöriger vor Enterbung und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 2303 bis 2332.

Wesentliche Merkmale dieser wichtigen Regelungen im deutschen Erbrecht können dem nachfolgenden Artikel entnommen werden.

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Bedeutung des Pflichtteils

Der gesetzliche Pflichtteil im deutschen Erbrecht erfüllt mehrere wichtige Funktionen, die in erster Linie dem Schutz bestimmter erbberechtigter Personen dienen.

Gesetzlicher Schutz enger Familienmitglieder

Der Pflichtteil soll enge Familienmitglieder, insbesondere Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, vor einer vollständigen Enterbung bewahren. Dieser Schutzmechanismus soll sicherstellen, dass nahen Angehörigen trotz testamentarischer Entscheidungen des Erblassers ein Mindestanteil am Nachlass zusteht. 

Letztlich nimmt der Gesetzgeber durch das Zulassen des Pflichtteilsanspruchs naher Angehöriger in Kauf, hierdurch die Testierfreiheit des Erblassers zu beschränken- dieser kann nämlich gerade nicht eine vollständige Enterbung seiner Kinder oder seines Ehegatten aussprechen. Eine solche lässt das Gesetz durch den Pflichtteilsanspruch nämlich nicht zu.

Familienbegriff des Art. 6 I GG

Letztendlich basiert der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil u.a. auf der Verpflichtung des Staates gem. Art. 6 I GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen.

Durch die Gewährleistung des Pflichtteils wird damit nicht nur die gesellschaftliche Idee familiärer Solidarität gestärkt. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die finanzielle Versorgung enger Verwandter auch nach dem Tod des Erblassers gewährleistet ist und damit die wirtschaftliche Basis für die familiäre Solidarität erhalten bleibt. Hierzu zählt auch die finanzielle Sicherheit innerhalb einer Familie, in der zwar ein Hauptteil des Vermögens auch an Personen außerhalb der Familie vermacht werden darf, wobei aber eben im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ein Mindestanteil innerhalb der Familie bleiben soll.

Pflichtteil: Anspruchsberechtigte, § 2303 BGB

Wer nach dem Gesetz Anspruchsberechtigter im Sinne des Pflichtteilsrechts ist, ist in § 2303 BGB geregelt.

Hier steht:

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Damit sind Anspruchsberechtigte auf den Pflichtteil in erster Linie die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Eltern können ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Pflichtteilsanspruch geltend machen

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld, der gegen die Erben gerichtet ist und gem. § 2317 BGB mit dem Tod des Erblassers fällig wird. Er muss geltend gemacht werden, sprich, er wird nicht automatisch ausgezahlt.

Gem. § 2303 I BGB muss der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil “von dem Erben verlangen”. Tut er dies nicht, verjährt der Anspruch binnen drei Jahren nach Kenntniserlangung von dem Anspruch, §§ 195, 199 BGB.

Höhe des gesetzlichen Pflichtteils, § 2303 I S.2 BGB

Gem. § 2303 I S. 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser gesetzliche Erbteil wird so berechnet, als ob der Erblasser ohne Verfügung von Todes wegen, das heißt ohne Testament oder Erbvertrag, verstorben wäre. 

Der Pflichtteilsanspruch ist somit von der testamentarischen Verfügung des Erblassers unabhängig. Wird also beispielsweise ein Kind von seinem Vater oder seiner Mutter im Testament enterbt, hat es dennoch Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den es erhalten würde, wenn der Erblasser ohne Testament verstorben wäre.

Im Einzelnen lassen sich hierdurch die nachfolgenden Personen mit Blick auf ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch unterscheiden:

Der Pflichtteil des Ehegatten

Gesetzliche Erbquote als Basis

Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt wie oben erwähnt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den er erhalten würde, wenn der Verstorbene ohne Testament verstorben wäre. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten hängt der Höhe nach davon ab, wie viele weitere erbberechtigte Personen es neben dem Ehegatten gibt und in welchem Güterstand er mit dem Verstorbenen gelebt hat. Hatte der Verstorbene Kinder, erbt der Ehegatten neben den Kindern.

Beim Pflichtteil setzt sich diese Systematik deshalb fort: Erbt der Ehegatte neben Kindern des Erblassers, wird sein gesetzlicher Erbteil betrachtet, von dem er dann nach dem Pflichtteilsrecht die Hälfte beanspruchen kann.

Bedeutung des Güterstandes

Zu beachten ist beim Pflichtteilsrecht des Ehegatten, dass sich die Frage des Güterstandes, in dem er mit dem Erblasser vor dessen Tod lebte, auf den gesetzlichen Erbteil und damit auch den Pflichtteil auswirkt.

Denn lebten die Ehegatten vor dem Tod des Erblassers im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte neben seinem erbrechtlichen Teil ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinn.

Hatten die Eheleute hingegen Gütertrennung vereinbart, fällt dem Ehegatten bei einem Kind als gesetzlicher Erbteil die Hälfte der Erbschaft zu. Bei zwei Kindern, erben Ehegatte und beide Kinder je ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern liegt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einem Viertel, während sich die Kinder den Rest teilen.

Lebten die Eheleute in Gütergemeinschaft, gehörten jedem Ehepartner zu Lebzeiten 50% des gemeinsamen Vermögens. Die gesetzliche Erbquote beträgt für die zu vererbende Hälfte dann 25%, den Rest erhalten die Kinder.

Pflichtteilsergänzungsanspruch des Ehegatten

§ 2325 BGB regelt den Pflichtteilsergänzungs­an­spruch als selb­stän­di­gen, außer­or­dent­lichen An­spruch, mit dem der Pflicht­teils­be­rech­tigte dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichtteils denjenigen Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstands dem realen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird.

Es wird also so getan, als wären verschenkte Gegenstände noch im Nachlass vorhanden. Liegt die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, ist sie für die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs irrelevant. So regelt § 2325 III S.1 BGB, dass eine Schenkung, die innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurde, vollständig bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt wird. Für jedes Jahr bis zum zehnten Jahr nach der Schenkung mindert sich der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten um 10%. Diese 10 Jahres-Frist beginnt jeweils mit dem Tod des Erblassers zu laufen.

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Der Pflichtteil von Kindern

Gem. § 2303 I S. 2 BGB erben auch Töchter und Söhne von Erblassern jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Wie beim Ehegattenpflichtteil auch, ist Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch eine sogenannte “Enterbung”. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Erben von der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurden. 

Gründe für die Enterbung von Kindern

Streit zwischen Erblasser und Kind

Oft gibt es in Familien Streit aus verschiedenen Gründen- nicht selten mit der Folge, dass Eltern ihre Kinder ganz bewusst aufgrund negativer Gefühle von der Erbfolge ausschließen wollen. Aber nicht immer sind Streitigkeiten der Grund dafür, dass Kinder enterbt werden.

Ergebnis vorweggenommener Erbfolge

Oft werden noch zu Lebzeiten Verfügungen über das Vermögen des Erblassers vorgenommen- etwa im Wege der innerfamiliären Übertragung von Immobilien, um Steuern zu sparen. Mehr erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuern sparen: Durch Immobilienverrentung innerhalb der Familie Steuern sparen"

Haben Erblasser mehrere Kinder, kann eine Vereinbarung darüber, dass das eine Kind bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens übernimmt (etwa, weil sich das Kind hierum kümmern kann oder will), das andere Kind erst nach dem Erbfall am Vermögen des Erblassers partizipiert, sinnvoll sein. In diesen Fällen kann es aus Fairnessgründen zu einer späteren Enterbung kommen.

Enterbung der Kinder aufgrund Errichtung eines Berliner Testaments

Ehegatten entscheiden sich für ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, in der Regel nicht deshalb, weil sie sich mit ihren Kindern zerstritten haben, sondern deshalb, weil sie den jeweils überlebenden Ehegatten absichern wollen.

In vielen Fällen kommt das sog. Berliner Testament zum Tragen, wenn Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen, wobei die Kinder im ersten Erbgang nichts erben, um den Nachlass nicht aufteilen zu müssen und insbesondere dem überlebenden Gatten die Möglichkeit zu bewahren, auch nach dem Versterben des ersten Ehegatten in der selbstgenutzten Immobilie verbleiben zu können. Erst wenn der zweite Ehegatte verstirbt, erben die Kinder.

Höhe des gesetzlichen Erbteils von Kindern als Basis

Wie beim Pflichtteil des Ehegatten auch, hängt die Höhe desselben davon ab, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Kindes ist. Dieser wiederum ist davon abhängig, wie viele weitere erbberechtigte Personen es gibt und in welchem Güterstand der Erblasser im Todeszeitpunkt lebte.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Kindern

Hat der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte (oder auch andere Erben) vorgenommen und damit den Wert des Nachlasses verringert, kann das Kind ebenso wie der Ehegatte (s.o.) einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Der Pflichtteil von Enkeln

Der Pflichtteilsanspruch von Enkeln des Erblassers ist davon abhängig, ob sie Abkömmlinge des Verstorbenen sind (§ 2303 BGB), wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eheliche oder uneheliche oder auch adoptierte Abkömmlinge des Erblassers handelt. Allerdings besteht der Pflichtteilsanspruch nur, wenn die Eltern des Enkels bereits verstorben sind.

Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs

Mit dem Pflichtteilsanspruch beschäftigen sich viele Erblasser. Dies nicht nur deswegen, weil sie den Pflichtteil zu Lasten ihrer Kinder reduzieren wollen, sondern weil das Sicherungsbedürfnis für den jeweils überlebenden Ehegatten so groß ist, dass die Reduktion des Pflichtteils in Kauf genommen wird oder werden muss.

Denn machen Pflichtteilsberechtigte von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch, heißt das insbesondere bei Familien, bei denen der Hauptvermögenswert die selbstbewohnte Immobilie ist, häufig, dass der überlebende Ehegatte das Haus verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüchen bezahlen zu können.

Schenkungen zur Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs

Wie oben erwähnt, lösen Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Schenkungen eignen sich deshalb nur bedingt dazu, spätere Pflichtteilsansprüche zu minimieren. Davon abgesehen begibt sich der Schenker in der Regel durch die Schenkung auch der eigenen Nutzung des geschenkten Vermögenswerts.

Ausstattungen, § 1624 BGB

Von der oben erwähnten Schenkung abzugrenzen sind sog. “Ausstattungen” gem. § 1624 BGB.

Diese wirken sofort pflichtteilsreduzierend. Unter einer Ausstattung versteht man Zuwendungen der Eltern an Kinder, die „mit Rücksicht auf deren Eheschließung“ oder „auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung“ erfolgen. Hierzu zählen klassischerweise die Aussteuer oder auch die Einrichtung eines Gewerbebetriebes. Voraussetzung für die Pflichtteilsreduzierung ist, dass die Ausstattung verhältnismäßig zum Vermögen des Ausstatters ist.

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Immobilienverrentung bei Immobilieneigentum

Sind spätere Erblasser Eigentümer von Immobilien, kann im Wege der Verrentung derselben nicht nur die eigene finanzielle Situation verbessert werden, sondern können auch spätere Pflichtteilsansprüche reduziert werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Verrentung entgeltlich erfolgt. Andernfalls unterliegt der Vorgang wieder den obigen Ausführungen zu “Schenkungen”.

Der im Wege der Verrentung generierte Kaufpreis kommt zwar als Gegenleistung zur Übertragung des Immobilieneigentums zurück in das Vermögen des Erblassers, es ist nun aber nicht mehr in der Immobilie gebunden und kann seitens des Erblassers verbraucht werden. Auf diese Weise mindert die Verrentung der Immobilie spätere Pflichtteilsansprüche. Dies geschieht, ohne dass der Erblasser aus seiner Immobilie ausziehen muss, wenn er sie selbst nutzt. Die Immobilienverrentung beinhaltet immer zwei Aspekte: Vermögen freisetzen, aber nicht ausziehen müssen.

Beweggründe Immobilienverrentung

Bei klassischen Verkäufen auf Leibrentenbasis gem. § 759 BGB handelt es sich um eine Form des “Nachlassverbrauchs”, die sich am stärksten pflichtteilsreduzierend auswirkt: Durch den Verkauf der Immobilie befindet sich diese im Falle des Versterbens des Erblassers nicht mehr in dessen Nachlass. Da die Leibrente als lebenslange monatliche Rente im Todeszeitpunkt des Erblassers endet, sind auch keine Ansprüche auf Rentenzahlungen mehr Teil des Nachlasses.

Die Frage, welche Verrentungsform die Richtige ist, um den individuellen Bedarf zu decken, ist für Laien schwer zu beurteilen. Durch ein kostenloses Telefonat mit unseren Beratern wird ermittelt, welche Methode am besten zu Ihrer individuellen Lebenssituation passt.

Die Pflichtteilsentziehung gem. § 2333 BGB

Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um einem potenziellen Erbberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Diese sind:

Schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten

Hat der Pflichtteilsberechtigte schwere Verfehlungen begangen, können diese eine Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 BGB rechtfertigen. Diese Verfehlungen können beispielsweise in Form von schweren Straftaten gegen den Erblasser oder groben und wiederholten Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser vorliegen.

Letztwillige Verfügung

Die Entziehung des Pflichtteils muss durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers, beispielsweise ein Testament oder einen Erbvertrag, ausdrücklich angeordnet sein. In dieser Verfügung muss der Erblasser die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils klar und eindeutig benennen.

Gültigkeit der Verfügung

Die letztwillige Verfügung, die die Entziehung des Pflichtteils vorsieht, muss gültig sein. Das bedeutet, sie muss formwirksam errichtet worden sein und alle gesetzlichen Anforderungen an ein Testament erfüllen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entziehung des Pflichtteils muss verhältnismäßig sein, das heißt, sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den begangenen Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten stehen.

Keine Verzeihung, § 2337 BGB

Hat der Erblasser nach der Verfügung, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen, diesem verziehen, kann der Enterbte seinen Pflichtteil auch wieder gegen die Erben geltend machen, § 2337 BGB. Die Verzeihung ist  auch möglich durch konkludentes Handeln des Erblassers, muss also nicht ausdrücklich seitens des Erblassers erklärt werden.

Fazit

Pflichtteilsansprüche sollen enterbte Abkömmlinge und Ehegatten schützen. Sie können insbesondere dann, wenn spätere Erblasser in der eigenen Immobilie wohnen, dazu führen, dass derjenige Ehegatte, der überlebt, aus der Immobilie ausziehen muss, damit er etwaige Pflichtteilsansprüche bezahlen kann. Es lohnt sich deshalb sehr, sich mit der Thematik intensiv auseinanderzusetzen und nach Wegen zu suchen, die auf die individuelle Lebenssituation passen. Für Laien ist dies in der Regel ohne die Unterstützung von Experten nicht möglich. Kontaktieren Sie uns deshalb für ein kostenloses Beratungsgespräch.


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