Teileigentum

Im Wohnungseigentumsrecht spricht man immer dann von Teileigentum, wenn man das Sondereigentum meint, das nicht zu Wohnzwecken dient, zusammen mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, § 1 III WEG. Im Falle eines Mehrfamilienhauses muss also abgegrenzt werden: hier gibt es das Sondereigentum, das jeweils ausschließlich einem Eigentümer zugeordnet werden kann, siehe auch unter “Sondereigentum”. Handelt es sich bei diesem Sondereigentum um nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, also zum Beispiel einen Fitnessraum oder einen im Haus befindlichen Kiosk, dann bezeichnet man diese Flächen als Teileigentum. Die Abgrenzung besteht also zwischen “Wohnungseigentum” (= zu Wohnzwecken dienende Flächen) und “Teileigentum” (= nicht zu Wohnzwecken dienende Flächen). Dieses wird immer in der sog. Teilungserklärung festgelegt. Manchmal existiert in Wohnungseigentümergemeinschaften auch eine sog. Gemeinschaftsordnung, aus der sich die Aufteilung von Teileigentum und Wohnungseigentum ergeben kann.

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