Vereinfachtes Ertragswertverfahren
In § 199 Bewertungsgesetz ist das vereinfachte Ertragswertverfahren normiert. Es stellt das Verfahren zur Bewertung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Betriebsvermögen der freien Berufe und Anteilen von Kapitalgesellschaften dar, das angewandt wird, wenn es um die steuerliche Bewertung von Betriebsvermögen zur Berechnung z. B. der Erbschaftsteuer geht. Abzugrenzen ist es vom “allgemeinen Ertragswertverfahren” sowie vom “periodischen Ertragswertverfahren”. In der Praxis werden die Gewinne der drei vor dem Bewertungszeitpunkt liegenden Geschäftsjahre betrachtet (unter Einbeziehung von Kürzungen und Hinzurechnungen) und hieraus ein Durchschnitt errechnet. Dieser durchschnittliche Jahresertrag unterliegt einem allgemeinen Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Als Kontrollfunktion und um unrealistische Werte auszuschließen, kommt in der Regel auch noch das Substanzwertverfahren hinzu, aus dem nämlich der Mindestwert einer Unternehmung abgeleitet werden kann.
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