Wegerecht

Das Wegerecht ist in § 917 BGB für das sog. Notwegerecht gesetzlich geregelt und erlaubt dem Berechtigten einen Weg zu nutzen, der auf dem Grundstück eines anderen liegt. Grundsätzlich handelt es sich beim Wegerecht um eine Grunddienstbarkeit, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden muss (§ 1018 BGB).

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