Wohnrecht im Grundbuch

Handelt es sich um ein dingliches Wohnrecht (auch: Wohnungsrecht), muss dieses für seine Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden. Das Wohnrecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und stellt eine Belastung des jeweils belasteten Grundstücks in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dar.

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