Immobilien Nießbrauch
Der Nießbrauch an Immobilien ist in § 1048 BGB gesetzlich geregelt und verleiht dem Nießbraucher das Recht, dass er mit der Immobilie verfahren kann, wie er möchte: Sie selbst bewohnen oder auch vermieten und die Miete behalten. Den juristischen Eigentümer benötigt er für diese Entscheidungen grundsätzlich nicht. Verkauft also ein Eigentümer seine Immobilie und lässt sich einen Nießbrauch einräumen, kann er den hierdurch erzielten Kaufpreis für sich nutzbar machen und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer. Der Nießbrauch hat einen wirtschaftlichen Wert, dessen Berechnung ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung für oder gegen den Nießbrauch darstellt. Steuern und Notarkosten, die hierfür anfallen, sollte man genauso kennen wie die Frage, ob sich nicht ein Wohnungsrecht besser eignet.
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Aktualisiert am 19. März 2024