Wohnrecht: Sicherung und Löschung

Aktualisiert am 15. Mai 2023

Die Frage danach, ob und wie ein Wohnrecht zu löschen ist, betrifft Immobilieneigentümer, etwa wenn sie ihr Immobilieneigentum lastenfrei verkaufen wollen, aber auch Wohnrechtsinhaber, die sich die Frage stellen, ob sie ein eingetragenes Wohnrecht auch verlieren können, gleichermaßen.

Verschiedene Sachverhalte sind für diese Frage relevant und werden in nachfolgendem Artikel beleuchtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wohnrecht bleibt trotz Verkauf oder Erbschaft der Immobilie bestehen und beeinflusst den Immobilienwert. 
  • Ein Wohnrecht erlischt durch Verzicht des Berechtigten, Tod des Berechtigten oder durch bestimmte Bedingungen. 
  • Die Unbewohnbarkeit der Immobilie oder eine Zwangsversteigerung können ebenfalls zum Erlöschen des Wohnrechts führen. 

Der Verkauf: Keine Auswirkung auf das Wohnrecht

Viele Wohnrechtsberechtigte fragen sich, was wohl mit ihrem Wohnrecht passiert, wenn die Immobilie, die sie durch das Wohnrecht bewohnen dürfen, verkauft werden soll. Auch bei diesem Sachverhalt sind beide Seiten zu beleuchten: die des Wohnrechtsberechtigten und die des Eigentümers.

  • Für den Wohnrechtsberechtigten ändert sich durch den Verkauf der Immobilie nichts. Es ist, wenn es im Grundbuch eingetragen wurde, dort verankert und es spielt keinerlei Rolle, wer in Abteilung I als Eigentümer eingetragen ist.
  • Für den Eigentümer indes stellt ein Wohnrecht ein echtes Hindernis zum Verkauf seiner Immobilie dar. Zumindest hindert es den Eigentümer daran, den maximalen Preis für die Immobilie zu erzielen, da Käufer von Immobilien diese in der Regel selbst nutzen oder sie vermieten wollen. Beides ist wegen des eingetragenen Wohnrechts für die Dauer desselben nicht möglich. Da Wohnrechte meist lebenslang für den Berechtigten eingetragen werden, ist für potentielle Käufer auch nicht absehbar, wann sie die Immobilie entweder selbst beziehen oder aber an Dritte vermieten können.

Die Erbschaft: Keine Auswirkung auf das Wohnrecht

Auch die Frage danach, was mit dem Wohnrecht passiert, wenn der Eigentümer der Immobilie verstirbt und sie auf die Erben übergeht, bewegt beide Seiten des Wohnrechts: der Erblasser und Eigentümer der Immobilie kann die Immobilie trotz bestehenden Wohnrechts eines Dritten vererben. Der Erbe übernimmt die Immobilie mit dem bestehenden Wohnrecht.

Wie beim Verkauf der Immobilie auch, ändert sich für den Wohnrechtsinhaber durch die Vererbung der mit dem Wohnrecht belasteten Immobilie nichts. Die Eigentumsverhältnisse in Abteilung I des Grundbuchs werden entsprechend angepasst, Abteilung II und damit die beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Wohnrechts bleibt hiervon aber unberührt.

Erlöschen des Wohnrechts

Das Wohnrecht wird als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Eine solche erlischt durch Aufhebung, kraft Gesetzes, durch Hoheitsakt oder durch das Eintreten eines andauernden Ausübungshindernisses.

Verzicht

Das Wohnrecht kann zum Erlöschen gebracht werden durch erklärten Verzicht des Wohnrechtsinhabers und im Nachgang erfolgende Aufhebung.

Dies kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn der Berechtigte sich dazu entscheidet, in ein Pflegeheim zu ziehen und sicher ist, dass er das Wohnrecht nicht mehr nutzen will. Aber auch die Variante, dass der Eigentümer das Haus oder die Wohnung verkaufen will und ihm das mit Wohnrecht nicht gelingt, kann dazu führen, dass der Eigentümer mit dem Wohnrechtsinhaber über einen Verzicht verhandelt.

Da das Wohnrecht einen bestimmten Wert hat, den man auch berechnen kann, kann der Berechtigte für den Fall, dass er das Wohnrecht nicht mehr nutzen will, seitens des Eigentümers eine nicht unerhebliche Ablösesumme erhalten. Der Eigentümer wird für das lastenfreie Grundstück einen wesentlich höheren Kaufpreis erzielen können- das lässt er sich im Zweifel gegenüber dem löschungswilligen Wohnrechtsberechtigten etwas kosten.

Tod des Berechtigten

Der Tod des Berechtigten führt dazu, dass das Wohnrecht endet. Und zwar in beiden Fällen: dem lebenslangen Wohnrecht und dem zeitlich befristeten Wohnrecht.

In ersterem Fall liegt das Ende durch Tod ja schon in der Befristung bis  zum Tode des Rechteinhabers. Beim befristeten Wohnrecht endet dieses mit dem Tod des Berechtigten deshalb, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, es also nicht an Dritte übertragbar und somit auch nicht vererblich ist.

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Eintritt einer Bedingung

Es gibt Sachverhalte, bei denen das Wohnrecht bedingt vereinbart wird. Das Zivilrecht kennt aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen. Bei der aufschiebenden Bedingung wird das Wohnrecht erst rechtswirksam, wenn die Bedingung eingetreten ist. Bei der auflösenden Bedingung endet das Wohnrecht mit Eintritt der Bedingung.

Löschung des Wohnrechts unter aufschiebender Bedingung

Klassisches Beispiel einer aufschiebenden Bedingung für das Wirksamwerden eines Wohnrechts ist etwa der Tod eines Ehepartners mit Wirkung für den überlebenden Lebenspartner. Dieser Sachverhalt ist immer dann relevant, wenn der überlebende Ehepartner abgesichert werden soll dergestalt, dass er wegen der Erbschaftsansprüche anderer Erben gegebenenfalls das Eigentum an der selbstbewohnten Immobilie aufgeben müsste.

Das Wohnrecht, das für ihn entsteht bei Ableben des erstversterbenden Ehegatten (= aufschiebende Bedingung), sichert ihm (je nach Vereinbarung) auch ein lebenslanges Wohnrecht zu.

Löschung des Wohnrechts unter auflösender Bedingung

Eine auflösende Bedingung sorgt dafür, dass ein Rechtsverhältnis erlischt durch das Eintreten einer Bedingung. Als Beispiel kann gelten, dass in obigem Fall der aufschiebenden Bedingung eine weitere Bedingung mit aufgenommen wird, nämlich eine auflösende Bedingung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Für den Fall der erneuten Eheschließung tritt die Bedingung ein, die als auflösende Bedingung formuliert wurde, und beendet das Wohnrecht.

Unbewohnbarkeit der Immobilie

Wird die mit dem Wohnrecht belastete Immobilie unbewohnbar, erlischt auch das Wohnrecht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Unbewohnbarkeit nachhaltig ist, also nicht etwa leicht behoben werden kann.

Zwangsversteigerung der Immobilie

Geht dem Wohnrecht im Grundbuch ein Grundpfandrecht im Rang vor, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, erlischt das nachrangige Wohnrecht durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, das heißt durch den Hoheitsakt des Zuschlags an den Höchstbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren. Durch die Möglichkeit, ein Rückforderungsrecht im Falle einer Zwangsvollstreckung zu vereinbaren, eröffnet sich der Wohnrechtsinhaber im Ernstfall die Möglichkeit, (wieder) selbst Eigentümer der Immobilie zu werden.

Fazit

Ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht ist eine sehr gute und vor allem sichere Methode, um sich entweder im Rahmen einer klassischen Immobilienverrentung oder bei der innerfamiliären Übertragung von Immobilien als Berechtigter abzusichern und so sicherzustellen, dass man für die vereinbarte Dauer unbehelligt in der mit dem Wohnrecht belasteten Immobilie wohnen bleiben zu können.

Mit dem Wohnrecht gehen einige Rechte und Pflichten einher, deren vertragliche Ausgestaltung ebenfalls außerordentlich wichtig ist, um die nötige Planungssicherheit zu haben, die für derartige Fallgestaltungen unabdingbar sind.

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